§ 45 BremRiG - Ruhen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in einer Richtervertretung ruht,
- 1.
wenn gegen sie oder ihn ein Antrag nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gestellt ist,
- 2.
wenn und solange ihr oder ihm ein Richterdienstgericht die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt hat.