Versionsverlauf


  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 45 BremRiG - Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in einer Richtervertretung ruht,

  1. 1.

    wenn gegen sie oder ihn ein Antrag nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gestellt ist,

  2. 2.

    wenn und solange ihr oder ihm ein Richterdienstgericht die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt hat.