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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 44 BremRiG - Wahlperiode

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre.

(2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.