§ 31 ThürAIKG - Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 10) und auswärtigen Gesellschaften (§ 15) sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
- 1.
Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie akademische Grade,
- 2.
Datum und Ort der Geburt,
- 3.
Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,
- 4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,
- 5.
Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,
- 6.
Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,
- 7.
Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,
- 8.
Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,
- 9.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Rügen und Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den genannten Listen und Verzeichnissen nach den Nummern 7 und 8,
- 10.
Mitgliedsnummer,
- 11.
Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt,
- 12.
Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen und
- 13.
personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen.
(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:
- 1.
das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,
- 2.
die Firma oder der Name der Gesellschaft und ihre Rechtsform,
- 3.
die Namen und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer, der Abwickler und Liquidatoren sowie
- 4.
die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen.
(5) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(6) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.