Versionsverlauf


§ 65 LVwVG - Unmittelbarer Zwang

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollstreckungsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden; sie kann insbesondere die Handlung selbst vornehmen.

(2) Der unmittelbare Zwang darf nur durch Anwendung körperlicher Gewalt (§ 10 Abs. 2) ausgeübt werden.