§ 63 StrG - Zusammenwirken der zuständigen Ministerien
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100 1
(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums Ländlicher Raum ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.
(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministerium für Umwelt und Verkehrs ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.