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§ 63 StrG - Zusammenwirken der zuständigen Ministerien

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100 1

(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums Ländlicher Raum ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.

(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministerium für Umwelt und Verkehrs ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.