§ 63 StrG - Zusammenwirken der zuständigen Ministerien
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
- Amtliche Abkürzung
- StrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9100
(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.
(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Umwelt und Verkehr ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.