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§ 63 StrG - Zusammenwirken der zuständigen Ministerien

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

(1) Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.

(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Umwelt und Verkehr ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.