§ 69 HSG LSA - Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule, führt den Vorsitz im Rektorat und legt die Richtlinien für das Rektorat fest. Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Senats. Er oder sie übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich.

(2) Der Rektor oder die Rektorin fördert die Zusammenarbeit der Organe und Einrichtungen der Hochschule, der Lehrenden, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden. Der Rektor oder die Rektorin stellen über den Dekan oder die Dekanin des jeweiligen Fachbereiches sicher, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen. Dem Rektor oder der Rektorin steht diesbezüglich gegenüber dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Er oder sie informiert den Senat und die Dekane der Fachbereiche über alle für die Leitung der Hochschule wichtigen Angelegenheiten. Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, von den Dekanen der Fachbereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich Auskunft zu erhalten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen den unverzüglichen Zusammentritt eines Organs zur Beratung einer Angelegenheit verlangen. Kann eine solche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der Rektor oder die Rektorin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und das zuständige Organ umgehend zu informieren.

(4) Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen und Entscheidungen von Organen, Gremien oder Amtsträgern oder Amtsträgerinnen für rechtswidrig, so hat er oder sie das Recht zur Beanstandung und zur Forderung, Abhilfe zu schaffen. Die Beanstandung setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen oder anderen Maßnahmen aus. Wird die beanstandete Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor oder die Rektorin unverzüglich das Ministerium zu unterrichten.

(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Senat zur Entwicklung der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die Entwicklung der Personalstruktur.

(6) Der Rektor oder die Rektorin wird vom Senat gemäß Absatz 9 aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professoren und Professorinnen gewählt. Der Rektor oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen. Die Grundordnung kann eine hauptberufliche Leitung vorsehen.

(7) An hauptberuflich geleiteten Hochschulen wird der Rektor oder die Rektorin für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Wird ein Professor oder eine Professorin im Angestelltenverhältnis vorgeschlagen, so wird für die Dauer des Amtes als Rektor oder Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis begründet. Wählbar ist nur, wer nicht vor Ende der Amtszeit die Altersgrenze erreicht. Eine Abwahl ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses dieser Abwahl gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das besondere Dienstverhältnis ist beendet. Während der Amtszeit als Rektor oder Rektorin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt bestehen. § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. Mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit der Beendigung seines oder ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor oder Professorin ist der Rektor oder die Rektorin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(8) Die Prorektoren oder Prorektorinnen werden aus den der Hochschule angehörenden Professoren oder Professorinnen gewählt. Für die Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen hat der Rektor oder die Rektorin das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. Die Amtszeit der Prorektoren oder Prorektorinnen endet in der Regel mit dem Amt des Rektors oder der Rektorin. Die Prorektoren oder Prorektorinnen können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Fachbereiche wahrnehmen.

(9) Der Senat wählt den Rektor oder die Rektorin sowie die Prorektoren oder die Prorektorinnen. Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin erhöht sich die Anzahl nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 um die jeweiligen Vertreter und Vertreterinnen. Die Gesamtanzahl darf jedoch nicht mehr als 44 betragen. Zur Vorbereitung der Wahl des Rektors oder der Rektorin, des Präsidenten oder der Präsidentin bildet der Senat eine Findungskommission, die dem Senat einen Vorschlag vorlegt, der in der Regel mindestens zwei Namen enthalten soll. Näheres regelt die Grundordnung.