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§ 24 KWO - Verbindung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Verbindung von Wahlvorschlägen wird von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt.

(2) Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlags gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich Kenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.