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§ 35 HessAbgG - Beförderungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

Zwischen der Mandatsniederlegung und der Neubewerbung um ein Mandat im Parlament und zwischen zwei Wahlperioden dürfen Beamte nicht befördert werden und nicht ihre Laufbahn wechseln.