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Hessen
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HessAbgG,HE - Hessisches Abgeordnetengesetz
§§ 27 - 37, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament
§ 28, Zweiter Abschnitt - Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
§ 28, Zweiter Abschnitt - Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
§ 28 HessAbgG, Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat