Versionsverlauf


§ 31 HessAbgG - Beamte auf Widerruf und auf Probe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

1Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge. 2Für Beamte auf Probe gelten die Vorschriften für die Lebenszeitbeamten vom Tage der Ernennung an.