§ 31 HessAbgG - Beamte auf Widerruf und auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
1Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge. 2Für Beamte auf Probe gelten die Vorschriften für die Lebenszeitbeamten vom Tage der Ernennung an.