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§ 20a HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

(1) Der Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, gilt als ermächtigt, Zustellungen für den Beamten in Empfang zu nehmen.

(2) Wird dem Verteidiger zugestellt, so wird der Beamte gleichzeitig hiervon unterrichtet und erhält formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wird dem Beamten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.

(3) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.