§ 20b HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass eine Anfechtung nicht möglich sei. Im Falle höherer Gewalt ist das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes einzulegen.