§ 14a HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Von der Einbeziehung eines Verhaltens des Beamten in ein Disziplinarverfahren kann abgesehen werden, wenn die Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, neben dem übrigen Gegenstand des Verfahrens nicht ins Gewicht fallen, insbesondere nicht die Verhängung einer nach Art oder Höhe schwereren Maßnahme erwarten lassen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Ein ausgeschiedenes Verhalten des Beamten kann nicht wieder in das Verfahren einbezogen werden.