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§ 14a HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

(1)

Von der Einbeziehung eines Verhaltens des Beamten in ein Disziplinarverfahren kann abgesehen werden, wenn die Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, neben dem übrigen Gegenstand des Verfahrens nicht ins Gewicht fallen, insbesondere nicht die Verhängung einer nach Art oder Höhe schwereren Maßnahme erwarten lassen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Ein ausgeschiedenes Verhalten des Beamten kann nicht wieder in das Verfahren einbezogen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).