§ 20 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von der Disziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel der Disziplinarkammer anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug einmalig in den Staatsanzeiger für das Land Hessen einzurücken.
(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.
(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzen angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.