§ 35 BremHG - Immatrikulation mit Kleiner Matrikel
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn die Bewerber glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen.
(2) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die eine Prüfung als Abschluss
- 1.einer Fortbildung zum Meister in Handwerk und Industrie oder einer nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Fortbildungsmaßnahme vergleichbaren Prüfung abgelegt haben,
- 2.des Bildungsgangs einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einer nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel des Bildungsgangs vergleichbaren Prüfung abgelegt haben,
mit kleiner Matrikel für ein Probestudium in einem Studiengang immatrikulieren. Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Das Probestudium dauert bis zu zwei Semester; danach entscheidet die Hochschule unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Abs. 1 und über die Anrechnung dieser Studienleistungen auf das weitere Studium.
(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.