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§ 24 AO-SF - Förderschwerpunkt Sprache

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen

  1. 1.

    der allgemeinen Schulen,

  2. 2.

    im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.

(2) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(3) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten Absatz 1 sowie §§ 26 bis 32.