§ 33 ASOG Bln - Dauer der Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.
sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
- 2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.
in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Absatz 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) 1Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die oder der Betroffene terroristische Straftaten im Sinne von § 25a Absatz 2, Straftaten gegen Leib oder Leben oder in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i der Strafprozessordnung bezeichnete Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen wird. 2In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. 3Sie darf im Fall einer bevorstehenden terroristischen Straftat gemäß Satz 1 nicht mehr als sieben Tage und in den anderen in Satz 1 genannten Fällen nicht mehr als fünf Tage betragen.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.