§ 31 SächsGemO - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Wählbar in den Gemeinderat ist, wer gemäß § 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
- 2.
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.
als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.