§ 31 SächsGemO - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Wählbar in den Gemeinderat ist, wer gemäß § 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
- 2.wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.