§ 31 SächsGemO - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
- 1.die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16 Abs. 2),
- 2.die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.