§ 31 SächsGemO - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.

(2) Nicht wählbar sind Bürger,

  1. 1.
    die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16 Abs. 2),
  2. 2.
    die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.