§ 125 BbgKVerf - Gebietsänderung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.