§ 130 BbgKVerf - Kreisumlage (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 130 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden und den Verbandsgemeinden zu erheben (Kreisumlage). Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden sind dem Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung zur Kenntnis zu geben.
(2) Die Hebesätze für die Kreisumlage nach Absatz 1 sind für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen.
(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zur Verfügung gestellt werden, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.
(5) Gegen eine Forderung aus der Kreisumlage ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.