§ 1 BerlHG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen).
(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die
Freie Universität Berlin,
Humboldt-Universität zu Berlin,
Technische Universität Berlin,
Universität der Künste Berlin.
Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.
Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die
Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,
Weißensee Kunsthochschule Berlin,
Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.
Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die
Berliner Hochschule für Technik,
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
Alice-Salomon-Hochschule Berlin.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.
(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125.