Anlage 1.09 AllGO - Nrn. 22 - 30

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
22(weggefallen)
23Datenschutz
(Bundesdatenschutzgesetz)
23.1Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1
je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten50
23.2Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1
23.2.1Erstmeldung100
23.2.2Änderungsmeldung oder Abmeldung50
23.3Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (§§ 4d Abs. 6 oder 4g Abs. 1) oder anderer nicht öffentlicher Stellen, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handeltGebühr nach Nr. 23.1
23.4Kontrollen nach § 38 Abs. 1Gebühr nach Nr. 23.1
A n m e r k u n g zu Nr. 23.4:
Wenn kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wird, kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden
23.5Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1100 bis 1.000
23.6Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2100 bis 2.000
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.5 und 23.6:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dieser beträgt je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten 50 Euro
23.7Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3Gebühr nach Nr. 23.1
23.8Überprüfung nach § 38a Abs. 2 Gebühr nach Nr. 23.1
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1, 23.3 und 23.8:
Der Umfang der Leistung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind dem Kostenschuldner vorher mitzuteilen
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1 und 23.3 bis 23.8:
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert
24Niedersächsisches Deichgesetz
24.1Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.1.1Feststellung des PlansGebühr nach Nr. 96.8.1
24.1.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.8.3
24.1.3Nachträgliche Festsetzung einer EntschädigungGebühr nach Nr. 96.8.4
24.1.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr nach Nr. 96.8.5
24.2Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.2.1PlangenehmigungGebühr nach Nr. 96.2.1
24.2.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.2.5
24.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) 76 bis 7.750
24.4Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
24.4.1bei einem Wert bis zu 50.000 Euro1,0 v.H. des Wertes
mindestens260
24.4.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro500 zuzüglich 0,15 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro875 zuzüglich 0,1 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro1.575 zuzüglich 0,05 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
24.5Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 252 bis 2.580
24.6Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung 25 bis 7.750
24.7Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24) 25 bis 7.750
25(weggefallen)
26Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -)
26.1Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 Nds. SOG35 bis 1.410
A n m e r k u n g zu Nr. 26.1:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v.H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert
26.2Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
26.2.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro35
26.2.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro106
26.2.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro355
26.3Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten 39
26.4Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes 75
27Energieaufsicht, Regulierung, Strompreise, Konzessionsabgaben
27.1Energiewirtschaftsgesetz
27.1.1Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1500 bis 10.000
27.1.2Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2500 bis 10.000
27.1.3Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a1.000 bis 50.000
27.1.4Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen 2.500 bis 180.000
27.1.5Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 Satz 250 bis 5.000
27.1.6Entscheidung nach § 31 Abs. 3500 bis 180.000
27.1.7Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 12.500 bis 75.000
27.1.8Entscheidung über Einwände nach § 36 Abs. 2500 bis 5.000
27.1.9Planfeststellung nach § 43 Satz 1 oder 3
27.1.9.1für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten bis 500.000 Euro betragen8.000
27.1.9.2für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber bis 2.500.000 Euro betragen8.000 zuzüglich 0,8 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.9.3für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro, aber bis 7.500.000 Euro betragen24.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.9.4für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 7.500.000 Euro, aber bis 20.000.000 Euro betragen44.000 zuzüglich 0,2 v.H. der 7.500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.9.5für eine Energieanlage, deren Errichtungskosten mehr als 20.000.000 Euro betragen69.000 zuzüglich 0,1 v.H. der 20.000.000 Euro übersteigenden Kosten
A n m e r k u n g zu Nr. 27.1.9:
Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
27.1.10Plangenehmigung für eine Energieanlage nach § 43b Nr. 250 v.H. der Gebühr nach Nr. 27.1.9
A n m e r k u n g zu den Nrn. 27.1.9 und 27.1.10:
Schließt die Planfeststellung oder die Plangenehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren.
27.1.11Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 125 v.H. der für die Planfeststellung oder Plangenehmigung vorgesehenen Gebühr
27.1.12Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 2100 bis 1.000
27.1.13Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3500 bis 10.000
27.1.14Verlängerung der Geltungsdauer einer Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3250 bis 2.500
27.1.15Verlangen und Prüfung eines Nachweises nach § 49 Abs. 3 Satz 2500 bis 10.000
27.1.16Anordnung einer Maßnahme nach § 49 Abs. 5500 bis 10.000
27.1.17Aufsichtsmaßnahme nach § 65500 bis 180.000
27.1.18Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 415
27.1.19Entscheidung nach § 110 Abs. 4500 bis 30.000
27.2Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
27.2.1Beanstandung weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2500 bis 5.000
27.2.2Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 350 bis 3.000
27.3Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
Anordnung nach § 6 Abs. 2500 bis 5.000
28Enteignung
(Niedersächsisches Enteignungsgesetz)
28.1Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 50 bis 880
28.2Festsetzung einer Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 250 bis 880
28.3Entscheidung über einen Anspruch auf Vorkehrungen nach Abschluss des Enteignungsverfahrens nach § 10 Abs. 550 bis 880
28.4Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21100 bis 400
28.5Planfeststellung nach § 27
je km Trassenlänge50, jedoch mindestens 100 und höchstens 4.000
28.6Änderung eines nach § 27 festgestellten Plans 50 bis 1.200
28.7Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,3 v.H. des vereinbarten Entgelts
mindestens 150
28.8Enteignungsbeschluss nach § 32nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480
28.9Teilentscheidung nach § 33 Satz 1
28.9.1Entscheidung über Art und Höhe der Enteignungsentschädigungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 4.240
28.9.2sonstige Teilentscheidung 50 bis 500
28.10Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2Gebühr nach Nr. 28.8
28.11Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 260 bis 400
28.12Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35
28.12.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 1150 bis 880
28.12.2Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses75 bis 440
28.12.3Festsetzung einer Entschädigung nach § 35 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 375 bis 440
28.13Ausführungsanordnung nach § 3650 bis 150
28.14Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 3950 bis 400
28.15Rückenteignung nach § 44
28.15.1Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,2 v.H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 150
28.15.2Enteignungsbeschluss nach § 32nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.480
28.15.3Teilentscheidung nach § 33 Satz 1nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 4.240
28.15.4Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2Gebühr nach Nr. 28.8
28.15.5Ausführungsanordnung nach § 3650 bis 150
A n m e r k u n g e n zu Nr. 28:
a)Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte38 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte31 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte24 Euro.
b)Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 oder 28.15.1 ist, wenn eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12 1/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.
29(weggefallen)
30Feiertage
(Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage)
Zulassung von Ausnahmen nach § 1425 bis 250