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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 62 SächsJAPO - Gewichtete Bewerbungsliste

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen. Grundlage ist die von ihnen erzielte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, sofern sie die Gesamtnote "befriedigend" oder besser erreicht haben. Bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Punktzahl 6,49 zugrunde gelegt. Die Punktzahl wird bei Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 2 angehoben. Maßgeblich für das Vorliegen der besonderen Umstände ist das Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Als besondere Umstände werden mit je einem Punkt berücksichtigt:

  1. 1.
  2. 2.

    eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Ableistung eines mindestens einjährigen freiwilligen Dienstes vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten,

  6. 6.

    eine Schwerbehinderung oder eine der Schwerbehinderung gleichgestellte Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wobei der hierfür erforderliche Nachweis zu führen ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  7. 7.

    je sechs Monate Wartezeit seit Ende der Bewerbungsfrist, in der die Bewerbung erfolgt ist, zum Einstellungstermin nach § 60 Absatz 1 Nummer 2.

(3) Eine durch eine Notenverbesserung oder aus anderen Gründen erhöhte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung und Umstände nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6, die nicht bereits Bestandteil der ursprünglichen Bewerbung waren, werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie spätestens bis zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist mit beglaubigter Abschrift nachgewiesen worden sind. Wartezeiten nach Absatz 2 Nummer 7 werden berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind.