§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Um 1,5 v. H. werden ab 1. April 2011 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
die Anwärtergrundbeträge,
- 5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(2) Um 1,9 v. H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
- 3.
die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
die Anwärtergrundbeträge,
- 5.
die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 6.
die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Die Grundgehälter nach Satz 1 Nrn. 1 und 5 werden anschließend um 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge nach Satz 1 Nr. 4 anschließend um sechs Euro erhöht.