§ 47 BbgKVerf - Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Sie oder er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Im Rahmen ihres oder seines aktiven Teilnahmerechts gilt § 34 Absatz 2 entsprechend. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 1, soweit Belange des Ortsteils unmittelbar betroffen sind.
(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem nach § 46 Absatz 3 bis 5 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen des § 30 Absatz 1 und 2, des § 31 Absatz 3 sowie des § 51 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.