Art. 41 AGBGB - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
(1) Die Kraftloserklärung kann nur durch Klage nach Maßgabe der §§ 957, 958 der Zivilprozessordnung angefochten werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
(2) Das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil ist, soweit es die Kraftloserklärung aufhebt, nach Eintritt der Rechtskraft in der in Art. 39 Abs. 2 für die Kraftloserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen.