§ 14 LEntGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LEntG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- GS M.-V. Gl. Nr. 214-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
- 2.Markierungen im Gelände wie Pfähle, Pflocke und sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach § 209 BauGB, dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig setzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.
(3) Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Enteignungsbehörde.