Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 4 LEntG - Gegenstand der Enteignung

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
LEntG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. 2.
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  3. 3.
    Rechte entzogen werden, die zum Entwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  4. 4.
    soweit es in den durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren;
  5. 5.
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden;
  6. 6.
    die Befugnis begründet werden, bei der Ausführung von Vorhaben, für welche die Enteignung zulässig ist, Grundstücke vorübergehend zu benutzen.

(2) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.