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§ 6 LEntG - Härteausgleich

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
LEntG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Wird ein bewohntes Grundstück enteignet, so soll einem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch die Enteignungsmaßnahme sein Nutzungsrecht verliert, zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeuten und die durch die nach § 5 gewährte Entschädigung nicht abgedeckt und auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, ein Geldausgleich gewährt werden, soweit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich). Der Härteausgleich kann auch durch ein zinsgünstiges Darlehn oder durch Zinsverbilligung eines Darlehns erbracht werden.

(2) Zur Leistung des Härteausgleichs ist der Enteignungsbegünstigte (§ 94 Abs. 2 BauGB) verpflichtet.

(3) Ein Härteausgleich ist nicht zu gewähren, soweit der Ausgleichsberechtigte es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abzuwenden.

(4) Ein Härteausgleich ist nur auf Antrag zu gewähren. Diesen hat der Ausgleichsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108 BauGB) zu stellen.

(5) Über einen Antrag auf Härteausgleich ist in dem Enteignungsbeschluss (§ 113 BauGB) zu befinden.