§ 10 LEntG - Enteignungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- LEntG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde auf Antrag durchgeführt. Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.
(2) Die §§ 106 bis 122, 192 bis 194, 197, 198, 201, 208 bis 212 BauGB sowie die auf Grund des § 199 BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sind sinngemäß anzuwenden. § 209 BauGB gilt sinngemäß auch für die Vorbereitung der Planung nach § 8.