§ 14f FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht (1)
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
- 2.Internationales Privatrecht im Erbrecht,
- 3.vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
- 4.Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
- 5.steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
- 6.Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
BRAK-Mitt. 2005, 78