§ 14f FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht

Bibliographie

Titel
Fachanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FAO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,

  2. 2.

    Internationales Privatrecht im Erbrecht,

  3. 3.

    vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,

  4. 4.

    Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,

  5. 5.

    steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,

  6. 6.

    Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.