§ 14f FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
- 2.
Internationales Privatrecht im Erbrecht,
- 3.
vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
- 4.
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
- 5.
steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
- 6.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.