Art. 2 NEhelG - Eherechtliche Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
§ 4 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksamkeit. An ihre Stelle treten folgende Vorschriften:
- 1.
§ 4 Abs. 1:
"(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie."
- 2.
§ 9:
"Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er zu sorgen hat oder das unter seiner Vormundschaft steht, oder wer mit einem minderjährigen oder bevormundeten Abkömmling in fortgesetter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, dass er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlass der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder dass ihm solche Pflichten nicht obliegen."