§ 20 VolksEG - Anfechtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
Erklärt der Landeswahlausschuss das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zu Stande gekommen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht sei.