§ 71 BremPolG - Aufgaben der Polizei Bremen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.

(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei

  1. 1.
    die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind und
  2. 2.
    die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes auf Grund einer mit dem Bund nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes geschlossenen Vereinbarung.

(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115f des Grundgesetzes,
  2. 2.
    Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
  3. 3.
    Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  4. 4.
    die ihr vom Senator für Inneres, Kultur und Sport zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes.