§ 71 BremPolG - Landeskriminalamt

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes); es hat die dort genannten Aufgaben.

(2) Das Landeskriminalamt hat ferner

  1. 1.
    die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach Weisung des Senators für Inneres fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen;
  2. 2.
    alle für die Verfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;
  3. 3.
    die Kriminalstatistik zu führen;
  4. 4.
    den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu unterrichten;
  5. 5.
    kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten;
  6. 6.
    Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist;
  7. 7.
    die Bevölkerung über Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären.