§ 71 BremPolG - Aufgaben der Polizei Bremen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.
(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei
- 1.die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind und
- 2.die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes auf Grund einer mit dem Bund nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes geschlossenen Vereinbarung.
(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
- 1.Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115f des Grundgesetzes,
- 2.Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
- 3.Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,
- 4.die ihr vom Senator für Inneres, Kultur und Sport zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes