§ 79 ThürBO - Geltungsdauer der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 66 Satz 1 Nr. 3 ersetzten Entscheidungen, sowie Abweichungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 erlöschen, wenn
- 1.
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder
- 2.
die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen
worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der jeweiligen Frist nach Satz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Genehmigung.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag der Bauherrschaft in Textform jeweils um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.