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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 66 ThürBO - Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 65 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

  2. 2.

    die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften sowie

  3. 3.

    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 72 bleibt unberührt.