§ 66 ThürBO - Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 65 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2.
die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften sowie
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 72 bleibt unberührt.