§ 74 ThürBO - Bauantrag und Bauvorlagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung das Bauvorhaben in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Ist die Bauherrschaft nicht Grundstückseigentümerin, kann die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern.