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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 69 ThürBO - Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen nach § 68 Abs. 3

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Der Antrag auf Eintragung kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Für die Form, die einzureichenden Unterlagen und das Eintragungsverfahren gelten im Übrigen § 12 Abs. 2 bis 5 und § 13 des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Antragstellende Personen haben der Ingenieurkammer Thüringen Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die antragstellende Person an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Thüringen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder die jeweilige Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Thüringen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig, kann die Ingenieurkammer Thüringen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e, f und g der Richtlinie 2005/36/EG findet Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.

(3) Die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 muss folgende Angaben über die antragstellende Person enthalten:

  1. 1.

    Zeitpunkt der Eintragung,

  2. 2.

    Familienname, Geburtsname und Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

  4. 4.

    akademische Grade und Titel,

  5. 5.

    ladungsfähige Adresse,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit,

  7. 7.

    Bezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde.

Wesentliche Änderungen in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 eingetragenen Angaben hat die antragstellende Person der Ingenieurkammer Thüringen unverzüglich mitzuteilen. Für die Löschung aus der Liste ist § 12 ThürAIKG entsprechend anzuwenden.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 nicht erfolgen, weil die Ingenieurkammer Thüringen feststellt, dass die antragstellende Person die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid im Sinne des § 10 ThürBQFG festzustellen.