§ 66 ThürHG - Versagung der Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber
- 1.
- 2.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,
- 3.
in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,
- 4.
vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,
- 5.
die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,
- 6.
die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
- 7.
die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.
Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber
- 1.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,
- 2.
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht,
- 3.
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt,
- 4.
die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.
Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.