§ 69 ThürHG - Exmatrikulation (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird.

(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er

  1. 1.

    dies beantragt,

  2. 2.

    sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,

  3. 3.

    aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,

  4. 4.

    bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studierendenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,

  5. 5.

    bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist,

  6. 6.

    bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,

  7. 7.

    aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 67 die Hochschule verlassen hat,

  8. 8.

    sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt,

  9. 9.

    eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann, oder

  10. 10.

    beim Studium an der Dualen Hochschule das Ausbildungsverhältnis mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von zwölf Wochen einen neuen Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abschließt.

Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei der Rückmeldung an der Dualen Hochschule.

(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  1. 1.

    nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können oder

  2. 2.

    er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).