§ 64 ThürHG - Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Versagungsgründe vorliegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Andere Studienbewerber können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.
(3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).