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§ 66 ThürHG - Versagung der Immatrikulation

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

  1. 1.

    die in den §§ 60 und 61 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  2. 2.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,

  3. 3.

    in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,

  4. 4.

    vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,

  5. 5.

    die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,

  6. 6.

    die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder

  7. 7.

    die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.

Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

  1. 1.

    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,

  2. 2.

    nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht,

  3. 3.

    ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt,

  4. 4.

    die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.

Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.